BAG - Urteil vom 08.06.1989
8 AZR 758/87
Normen:
BGB § 315 ; BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1 ; MTV-GTZ-A Nr. 2 (Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Auslandsmitarbeiter der Beklagten) §§ 36, 37, Anlage; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 1/11 Sa 1781/86 - 10.08.87,
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 132/85

Tarifvertrag: Bestimmungsklausel - Billigkeitserwägung

BAG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 758/87

DRsp Nr. 2001/14764

Tarifvertrag: Bestimmungsklausel - Billigkeitserwägung

1. Nr. 17 Abs. 3 der Anlage zu §§ 36, 37 MTV-GTZ-A Nr. 2 enthält eine sog. "Bestimmungsklausel". Der Tarifvertrag legt die Arbeitsbedingungen nicht abschließend und nicht in allen Einzelheiten fest, sondern stellt nur Rahmenbedingungen oder Leitlinien auf, innerhalb deren die Konkretisierung der Arbeitsbedingungen den im Tarifvertrag bezeichneten Stellen oder Personen obliegt. Zu diesen kann auch der Arbeitgeber gehören. 2. Die Ausfüllung des Tarifvertrages muss sich in dem von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rahmen halten und alle tariflichen Vorschriften beachten; anderenfalls ist sie unwirksam. 3. Bei der danach gebotenen Anwendung von § 315 BGB ist eine unbillige Entscheidung des Bestimmungsberechtigten nicht verbindlich und kann an dessen Stelle durch das Arbeitsgericht erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB). Allerdings kommt die Anwendung des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB nur in Betracht, soweit der Tarifvertrag selbst nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Sinn keine engere Grenze vorsieht.

Normenkette:

BGB § 315 ; BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1 ; MTV-GTZ-A Nr. 2 (Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Auslandsmitarbeiter der Beklagten) §§ 36, 37, Anlage; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. Mai 1983 ursprünglich befristet bis zum 30. April 1985 als Produktionsleiter auf den Philippinen für die Beklagte tätig.