BAG - Urteil vom 15.12.2016
6 AZR 578/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) i.d.F. des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA vom 23.12.2009 § 20; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) i.d.F. des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA vom 23.12.2009 § 39; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) i.d.F. des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA vom 23.12.2009 Anlage 1.1 Teil II;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 209
BB 2017, 692
MDR 2017, 828
NZA 2017, 528
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 334/15
ArbG Köln, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7859/14

Tarifvertrag; Schadenersatz - Funktionsstufe nach dem TV-BA; Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf eine tarifliche Ausschlussfrist; schadenersatzrechtliche Haftung für die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 578/15

DRsp Nr. 2017/3117

Tarifvertrag; Schadenersatz - Funktionsstufe nach dem TV-BA; Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf eine tarifliche Ausschlussfrist; schadenersatzrechtliche Haftung für die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft

Orientierungssätze: 1. Unterlässt es der Arbeitgeber pflichtwidrig, dem Arbeitnehmer Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist veranlasst hätten, steht dem Berufen des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. 2. Im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist darum nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen. Erteilt ein Arbeitgeber gleichwohl Informationen über die Auswirkungen einer Tarifänderung auf das Arbeitsverhältnis und sind diese Informationen unvollständig, so dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist versäumt, darf sich der Arbeitgeber auf den Verfall des Anspruchs berufen. Es fehlt an einem pflichtwidrigen Unterlassen und damit an der Voraussetzung für ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ausschlussfrist.