BAG - Urteil vom 11.12.2001
9 AZR 510/00
Normen:
BGB §§ 133 157 ; Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg (MTV vom 11. Juni 1997) § 24 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 382
NZA 2002, 816
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 19/00
ArbG Mannheim, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 163/99

Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Klagefrist; schriftliche Ablehnung der Erfüllung

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 510/00

DRsp Nr. 2002/5220

Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Klagefrist; schriftliche Ablehnung der Erfüllung

Orientierungssätze: 1. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig die schriftliche Geltendmachung der vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Verzugslohn. 2. Lehnt der Arbeitgeber die Erfüllung der vom Arbeitnehmer form- und fristgerecht geltend gemachten Ansprüche schriftlich ab, so beginnt bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel der Lauf der einzuhaltenden Klagefrist nicht bereits mit dem Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzrechtsstreit. Der Lauf der vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Klagefrist setzt voraus, daß der Arbeitgeber nicht nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geleugnet, sondern auch in einer schriftlichen Erklärung für den Arbeitnehmer erkennbar die Ablehnung der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche auf Verzugslohn zum Ausdruck gebracht hat.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg (MTV vom 11. Juni 1997) § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgelt aus Annahmeverzug.