BAG - Urteil vom 08.08.1985
2 AZR 459/84
Normen:
ArbGG § 72 ; BGB § 615 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
DB 1986, 2337
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 69
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2216/83
LAG Düsseldorf, vom 10.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1539/83

Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs, Gehaltsabrechnung

BAG, Urteil vom 08.08.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 459/84

DRsp Nr. 2008/11333

Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs, Gehaltsabrechnung

»Die Ausschlußfrist für die Geltendmachung von tariflichen Zuschlägen beginnt nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 1. April 1980 nicht, solange keine Gehaltsabrechnung vorliegt, in der die Zuschläge zu berücksichtigen gewesen wären, weil die Abrechnung selbst nach der tariflichen Regelung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen ist.«

Normenkette:

ArbGG § 72 ; BGB § 615 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien sind im Revisionsverfahren Gehaltsansprüche der Klägerin nebst Zuschlägen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeit von Dezember 1981 bis August 1982 streitig, sowie während dieses Zeitraumes fällig gewordene Ansprüche auf Zahlung zusätzlichen Urlaubsgeldes, einer tariflichen Jahresleistung für 1981 und vermögenswirksamer Leistungen.