BAG - Urteil vom 15.11.2018
6 AZR 522/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 812; BGB § 818; BGB § 823 Abs. 2; BGB § § 826; MiLoG § 1 Abs. 2; NachwG § 2 Abs. 1; StGB § 263; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 4; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 5; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 7; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 8 Nr. 2, 3, 4;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 4 Nr. 8
ArbRB 2019, 102
AuR 2019, 243
AuR 2019, 244
BAGE 164, 168
BB 2019, 756
EzA-SD 2019, 11
NZA 2019, 929
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 45/17
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 726/16

Tarifvertragliche Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe zum KrankengeldUnwirksames Scheinarbeitsverhältnis als unzulässige Umgehung zwingender RechtsnormenMissbräuchliche Nutzung von Rechtsnormen als UmgehungsgeschäftFeststellung eines Umgehungsgeschäfts nur nach sorgfältiger Prüfung des einschlägigen Tarifvertrages und des zugrundeliegenden Willens der TarifvertragsparteienDarlegungs- und Beweislast für den Vortrag der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages wegen einer zum Schein abgegebenen WillenserklärungSekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers beim Vorhalt eines ScheingeschäftsAbwägung zwischen speziellen tariflichen Regelungen und gesetzlichen Bereichsansprüchen bei ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen

BAG, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 522/17

DRsp Nr. 2019/4224

Tarifvertragliche Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld Unwirksames Scheinarbeitsverhältnis als unzulässige Umgehung zwingender Rechtsnormen Missbräuchliche Nutzung von Rechtsnormen als Umgehungsgeschäft Feststellung eines Umgehungsgeschäfts nur nach sorgfältiger Prüfung des einschlägigen Tarifvertrages und des zugrundeliegenden Willens der Tarifvertragsparteien Darlegungs- und Beweislast für den Vortrag der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages wegen einer zum Schein abgegebenen Willenserklärung Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers beim Vorhalt eines Scheingeschäfts Abwägung zwischen speziellen tariflichen Regelungen und gesetzlichen Bereichsansprüchen bei ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen

Wird eine von einer Tarifnorm eröffnete rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt, um einen nach Inhalt und Zweck der Norm verbotenen Erfolg zu erreichen, liegt ein unwirksames Umgehungsgeschäft vor. Darum besteht kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist. Orientierungssätze: