LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2017
8 Sa 45/17
Normen:
BGB § 812; TVG § 1; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 726/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 45/17

DRsp Nr. 2018/1529

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld nach dem TV SozSich

1. Die einzelnen Fallgruppen des § 4 Ziffer 1 TVSozSich stehen unabhängig nebeneinander.2. Gemäß § 4 Ziffer 1 c TV SozSich wird bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 2 TV SozSich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld gezahlt. Es bestehen keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen.3. § 8 Abs. 4 TV SozSich stellt eine abschließende tarifvertragliche Regelung zur Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfe dar, der dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgeht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.11.2016, Az.: 8 Ca 726/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; TVG § 1; ZPO § 322;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 sowie über die Rückzahlung von geleisteter Überbrückungsbeihilfe.

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