BAG - Urteil vom 07.11.1995
3 AZR 870/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1176
DB 1996, 1476
EzA § 4 TVG Nr. 105
NZA 1996, 778
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9548/93
ArbG München, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9549/93
ArbG München, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9550/93
ArbG München, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9551/93
ArbG München, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 14815/93
LAG München, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1017/93

Tarifvertraglicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

BAG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 870/94

DRsp Nr. 1996/20810

Tarifvertraglicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

»Nach § 5 Nr. 3 Buchst. a des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie haben Angestellte in gekündigtem Arbeitsverhältnis, die Kurzarbeit verfahren müssen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld, wenn das Arbeitsverhältnis vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer gekündigt wurde. Diese Tarifbestimmung verstößt jedenfalls insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie den Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld einräumt, die bereits vor Einführung von Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Auch diesen Arbeitnehmern steht der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld zu.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 5 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die in der Revisionsinstanz verbliebenen Kläger zu 1. bis 5. (im folgenden: Kläger) Anspruch auf Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 5 Nr. 3 des kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV) haben. Dort heißt es: