LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.1995
5 Sa 872/95
Normen:
BAT § 35 ; BZT-A NRW § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2810/95

Tarifvertragsauslegung, Überstundenvergütung für sogenannte Ersatzsonntage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 872/95

DRsp Nr. 2001/14270

Tarifvertragsauslegung, Überstundenvergütung für sogenannte Ersatzsonntage

"Der 50 % - ige Zeitzuschlag nach § 5 Abs. 3 b, cc BZT - A NRW ist nur dann zu zahlen, wenn es sich hierbei um Überstunden im Sinne von § 35 BAT handelt."

Normenkette:

BAT § 35 ; BZT-A NRW § 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgemäße Vergütung der Klägerin für Tage, an denen sie dienstplanmäßig frei hat und gleichwohl zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

Die Klägerin ist seit einigen Jahren bei der Beklagten, die die S. B. K. und M. betreibt, als Maskenbildnerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sowie der Bezirkstarifvertrag für Angestellte vom 05.10.1991 in der Fassung des 32. Änderungstarifvertrages vom 09.07.1992 (BZT-A NRW) Anwendung.

§ 5 Abs. 3 Buchstabe b), cc) und dd) BZT-A NRW lautet wie folgt:

"Wird ein Angestellter an seinem dienstplanmäßig freien Tag, der als Ausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit festgesetzt ist, ausnahmsweise zur Arbeit herangezogen, erhält er für die Arbeitsstunden am Ersatzsonntag anstelle des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a) BAT einen Zeitzuschlag von 50 v.H.