Die Parteien streiten über die tarifgemäße Vergütung der Klägerin für Tage, an denen sie dienstplanmäßig frei hat und gleichwohl zur Arbeitsleistung herangezogen wird.
Die Klägerin ist seit einigen Jahren bei der Beklagten, die die S. B. K. und M. betreibt, als Maskenbildnerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
§ 5 Abs. 3 Buchstabe b), cc) und dd) BZT-A NRW lautet wie folgt:
"Wird ein Angestellter an seinem dienstplanmäßig freien Tag, der als Ausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit festgesetzt ist, ausnahmsweise zur Arbeit herangezogen, erhält er für die Arbeitsstunden am Ersatzsonntag anstelle des Zeitzuschlages nach §
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