LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.1996
12 Sa 1565/95
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1723
NZA-RR 1997, 351
ZTR 1997, 373
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2909/94

Tarifvertragsrecht: Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-Parteien - Bindung eines Arbeitgebers an Tarifverträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 1565/95

DRsp Nr. 2001/15073

Tarifvertragsrecht: Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-Parteien - Bindung eines Arbeitgebers an Tarifverträge

1. Für das Fortbestehen der Bindung eines Arbeitgebers an Tarifverträge zur Regelung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 4 Abs. 2 TVG) in Fällen des Verbandsaustritts und des Verbandswechsels ist nach den Gründen für einen solchen Schritt zu differenzieren. 2. Beruht dieser Schritt auf einer Änderung des Unternehmensgegenstandes oder einer Produktionsumstellung mit dadurch veranlasstem Branchenwechsel, so entfällt der betrieblich-fachliche Geltungsbereich auch bei einem Tarifvertrag nach § 4 Abs. 2 TVG. Gleiches gilt bei einer Produktionsstättenverlegung in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages. 3. Anders ist dagegen ein gewillkürter Verbandsaustritt oder Verbandswechsel zu beurteilen, der zum Beispiel auf Unzufriedenheit mit der bisherigen Koalition oder auf taktischen Motiven beruht. 4. Das gilt für den Verbandswechsel zur "Vermeidung" einer gemeinsamen Einrichtung jedenfalls dann, wenn der aufnehmende Verband an einen gleichartigen oder gleichwertigen Tarifvertrag über eine solche gemeinsame Einrichtung nicht bindet und auch in seinen sonstigen Tarifverträgen keine Kompensation ausweist.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 4 Abs. 2 ;