BAG - Urteil vom 19.10.1976
1 AZR 611/75
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 126 § 142 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 225
AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form
ARST 1977, 107
AuR 1977, 235
BB 1977, 94
DB 1977, 405
EzA § 1 TVG Nr. 7
MDR 1977, 345
NJW 1977, 318
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 278/75

Tarifvertragsrecht: Wirksamkeit und Anfechtung eines schuldrechtlichen Vorvertrags, Zulässigkeit von Boykottmaßnahmen

BAG, Urteil vom 19.10.1976 - Aktenzeichen 1 AZR 611/75

DRsp Nr. 2007/24827

Tarifvertragsrecht: Wirksamkeit und Anfechtung eines schuldrechtlichen Vorvertrags, Zulässigkeit von Boykottmaßnahmen

»1. Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des TVG § 1 Abs. 2 in Verbindung mit BGB § 126. 2. Die Anfechtung eines derartigen Vorvertrages unterliegt den Regeln des BGB und hat also Rückwirkung. 3. Boykottmaßnahmen und damit der Boykottaufruf stellen gegenüber dem Boykottierten nicht ohne weiteres eine widerrechtliche Handlung (Drohung) dar, da Boykottmaßnahmen zu den rechtlich zulässigen Arbeitskampfmitteln gehören.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 126 § 142 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betrieb 1973 mit den ihr gehörenden Motorschiffen - darunter dem MS M - die Seeschiffahrt im europäischen Fahrbereich. Sie gehört keiner Vereinigung von Arbeitgebern an, die Tarifvertragspartei ist und hat auch selbst keine Tarifverträge abgeschlossen.