ArbG Stuttgart, vom 28.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 39/90
Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.1990 - Aktenzeichen 1 Sa 10/90
DRsp Nr. 2002/7859
Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
Nach der Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst umfasst die Fachgruppe Druckindustrie und Verlage u.a. alle Beschäftigten in und für Unternehmungen folgender Industriezweige - "Nebenbetriebe dieser Bereiche, insbesondere Auslieferungs-, Zustell- und andere Servicebetriebe", wodurch die Gewerkschaft zum Ausdruck bringt, dass sie jedenfalls tarifzuständig sein will für solche Betriebe, deren Geschäftszweck fast ausschließlich in der Zustellung von Tageszeitungen/Zeitschriften/Werbeschriften oder sonstigen Druckerzeugnissen besteht.