Die Klägerin ist eine in dem Betrieb der Beklagten vertretene Gewerkschaft. Die Beklagte betreibt in N ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Holz- und Plastikfenstern und -türen. Sie beschäftigt etwa 150 gewerbliche Arbeitnehmer und 30 Angestellte.
Im September 1972 führte die Handwerkskammer O im Betrieb der Beklagten eine Betriebsbesichtigung durch. Aufgrund dieser Betriebsbesichtigung wurde die Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 als ein Betrieb mit rein industrieller Fertigung angesehen. Mit Wirkung vom 22. April 1977 wurde die Beklagte mit dem Tischlerhandwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer O eingetragen. Diese ging bei der Beitragsberechnung von einem zehnprozentigen handwerklichen Anteil aus; demgemäß wurde der Anteil bei der Industrie- und Handelskammer auf 90 % des Gewerbesteuermeßbetrages herabgesetzt.
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