BAG - Beschluß vom 12.12.1995
1 ABR 27/95
Normen:
ArbGG § 97 ; TVG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1620
DB 1997, 682
NZA 1996, 1042
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bocholt - Beschluß vom 13. Mai 1994 - 2 BV 39/93 -,
LAG Hamm, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 88/94

Tarifzuständigkeit im Bereich der Entsorgungswirtschaft

BAG, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 27/95

DRsp Nr. 1996/28766

Tarifzuständigkeit im Bereich der Entsorgungswirtschaft

»Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ist nach ihrer Satzung in der Fassung vom 21. September 1994 für Unternehmen der Entsorgungswirtschaft tarifzuständig. Diese Zuständigkeit erfaßt auch Unternehmen, deren betrieblicher Hauptzweck in der Vernichtung von Datenträgern aller Art besteht. Das gilt auch dann, wenn das datenunkenntlich gemachte und zerstückelte Material Dritten zur Verwertung überlassen wird.«

Normenkette:

ArbGG § 97 ; TVG § 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Antragstellerin) einerseits sowie des Verbandes für das Verkehrsgewerbe W e.V. (Beteiligter zu 3) andererseits für den Unternehmensbereich der Beteiligten zu 2) (Firma R GmbH).