LAG München - Beschluss vom 29.11.1995
5 (7) TaBV 36/92
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 § 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 242/91

Tarifzuständigkeit: Streit unter Gewerkschaften

LAG München, Beschluss vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 5 (7) TaBV 36/92

DRsp Nr. 2001/12095

Tarifzuständigkeit: Streit unter Gewerkschaften

1. Die IG Metall ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 ihrer Satzung nach dem betriebsbezogenen Industrieverbandsprinzip organisiert und demgemäss auch für Metallbetriebe in branchenfremden Unternehmen tarifzuständig.2. Für das betriebsbezogene Industrieverbandsprinzip der IG Metall gilt nicht der betriebsverfassungsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche, sondern ein eigenständiger satzungsrechtlicher Betriebsbegriff.3. Die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit der IG Metall für Metallbetriebe in branchenfremden Unternehmen erstreckt sich auf Verbands- und Firmentarifverträge.4. Die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Arbeitgeber besteht gemäß § 2 Abs 1 TVG ohne Einschränkung und erstreckt sich daher nicht nur auf unternehmens-, sondern auch auf betriebsbezogene Firmentarifverträge.5. Die IG Chemie ist gemäß § 1 Abs 2 ihrer Satzung auch nach dem unternehmensbezogenen Industrieverbandsprinzip organisiert und demgemäss auch für branchenfremde Betriebe wie Metallbetriebe innerhalb von Unternehmen der chemischen Industrie tarifzuständig.