BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 11 AL 1/20 B
Normen:
SGB III §§ 178 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1931/19
SG Konstanz, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2731/18

Tatbestandsvoraussetzung einer WeiterbildungsförderungMaßnahme zur Ausbildung eines Berufspiloten

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 1/20 B

DRsp Nr. 2020/7266

Tatbestandsvoraussetzung einer Weiterbildungsförderung Maßnahme zur Ausbildung eines Berufspiloten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III §§ 178 ff.;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch ein Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).