1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schichtzulage nach §
§
"§ 4
Zuschläge und Schichtzulagen
I.
Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Zuschläge betragen
1. für die Mehrarbeit 25 %
2. für Nachtarbeit 20 %
3. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60 %
4. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100 %
5. für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen oder nach landesgesetzlichen Regelungen keine gesetzlichen Feiertage sind 150 %
II.
Berechnung der Zuschläge
1. 2. 3. 1. 2. 3. 3.
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