LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2023
3 Sa 26/23
Normen:
MTV Chemie § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 240/22

tatsächliche Ableistung; Nachtschichten; Vier-Schicht-Zulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 26/23

DRsp Nr. 2024/5613

tatsächliche Ableistung; Nachtschichten; Vier-Schicht-Zulage

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 - 4 Ca 240/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Chemie § 4;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MTV Chemische Industrie zusteht, oder aber nicht.

§ 4 MTV Chemie hat folgenden Wortlaut:

"§ 4

Zuschläge und Schichtzulagen

I.

Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Zuschläge betragen

1. für die Mehrarbeit 25 %

2. für Nachtarbeit 20 %

3. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60 %

4. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100 %

5. für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen oder nach landesgesetzlichen Regelungen keine gesetzlichen Feiertage sind 150 %

II.

Berechnung der Zuschläge

1. 2. 3. 1. 2. 3. 3.