SG Leipzig - Beschluß vom 28.11.2006
S 19 AS 1714/06
Normen:
SGB XII § 21 S. 1 § 34 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 1 § 5 Abs. 2 ;

Tatsächliche Aufwendung gem § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, Erhaltungsaufwand, Instandsetzung

SG Leipzig, Beschluß vom 28.11.2006 - Aktenzeichen S 19 AS 1714/06

DRsp Nr. 2007/3183

Tatsächliche Aufwendung gem § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, Erhaltungsaufwand, Instandsetzung

1. Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gehört der Erhaltungsaufwand für ein eigenes und selbst bewohntes Gebäude. Dabei ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht geeignet, den Begriff "Erhaltungsaufwand" zu bestimmen. Zum Erhaltungsaufwand gehören auch die Ausgaben für Instandsetzungen. 2. Ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude ist instand, wenn es in einem bestimmungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand ist. Auch die Wiederherstellung ist unter Instandsetzung zu verstehen, so z.B. der Austausch einer durch Überspannung zerstörten Heizzentrale für ein Gebäude. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 21 S. 1 § 34 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 1 § 5 Abs. 2 ;