OLG Dresden - Beschluss vom 16.10.2017
4 U 1081/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 228
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 77/16

Teilbarkeit des Streitgegenstandes im ArzthaftungsprozessHaftungsbegründende Kausalität der gleichzeitigen Extraktion mehrerer Zähne

OLG Dresden, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 1081/17

DRsp Nr. 2017/17381

Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Arzthaftungsprozess Haftungsbegründende Kausalität der gleichzeitigen Extraktion mehrerer Zähne

1. Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. 2. Ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang fehlt, wo die verletzte Aufklärungspflicht nicht die Verhinderung des konkret eingetretenen Schadens im Blick hat; bei der gleichzeitigen Extraktion mehrerer Zähne liegt er nicht vor, wenn feststeht, dass die Folgeschäden in gleicher Weise auch bei einem mehrzeitigen Vorgehen aufgetreten wären.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: