LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2023
26 Ta (Kost) 6005/23
Normen:
StPO § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1105/20

Teilentscheidungen als Grundlage für einheitliche Kostenentscheidung ausgeschlossenKeine Berücksichtigung wirkungsloser Teilentscheidung bei KostenfestsetzungsbeschlussEinheitlichkeit der Kostenentscheidung bei wirkungsloser Teilentscheidung über KostenUnbeachtlichkeit des Zeitpunktes der Einlegung der Beschwerde für Kostenentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6005/23

DRsp Nr. 2023/8483

Teilentscheidungen als Grundlage für einheitliche Kostenentscheidung ausgeschlossen Keine Berücksichtigung wirkungsloser Teilentscheidung bei Kostenfestsetzungsbeschluss Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei wirkungsloser Teilentscheidung über Kosten Unbeachtlichkeit des Zeitpunktes der Einlegung der Beschwerde für Kostenentscheidung

1. In Teilentscheidungen enthaltene Kostenentscheidungen sind, soweit sie gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßen, regelmäßig so unbestimmt, dass sie nicht als Grundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss dienen können. Derartige Entscheidungen sind wirkungslos und können insbesondere keine Rechtskraftwirkung entfalten. 2. Hat das Gericht während des Verfahrens eine danach wirkungslose Teilentscheidung getroffen, ist es durch diese nicht gehindert, über die Kosten letztlich einheitlich zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen.