BSG - Urteil vom 17.11.2005
B 11a AL 23/05 R
Normen:
HeilprG § 1 ; HeilprGDV 1 § 2 Abs. 1 ; SGB III § 100 Nr. 6 § 101 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 102 Abs. 1 S. 1 § 102 Abs. 1 S. 2 § 12 § 19 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 77 Abs. 1 Nr. 3 § 77 Abs. 1 Nr. 4 § 77 Abs. 3 § 98 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 8 AL 54/02 - 30.11.2004,
SG München, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 422/00

Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

BSG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen B 11a AL 23/05 R

DRsp Nr. 2006/11250

Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

1. Die Tatbestandsmerkmale "Beratung und Zustimmung durch das Arbeitsamt" nach § 77 Abs 1 Nr 3 und "Anerkennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung" nach Nr 4 SGB III können uU im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. 2. Wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist, so kann eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilprG § 1 ; HeilprGDV 1 § 2 Abs. 1 ; SGB III § 100 Nr. 6 § 101 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 102 Abs. 1 S. 1 § 102 Abs. 1 S. 2 § 12 § 19 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 77 Abs. 1 Nr. 3 § 77 Abs. 1 Nr. 4 § 77 Abs. 3 § 98 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Förderung des Besuchs einer Heilpraktikerschule als Leistung zur beruflichen Eingliederung Behinderter.

Die im Jahre 1976 geborene Klägerin, die über keinen beruflichen Abschluss verfügt, ist körperlich behindert. Sie leidet unter den Folgen einer angeborenen Spina bifida und ist darüber hinaus erheblich sehbehindert.