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Streitig ist die Förderung des Besuchs einer Heilpraktikerschule als Leistung zur beruflichen Eingliederung Behinderter.
Die im Jahre 1976 geborene Klägerin, die über keinen beruflichen Abschluss verfügt, ist körperlich behindert. Sie leidet unter den Folgen einer angeborenen Spina bifida und ist darüber hinaus erheblich sehbehindert.
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