BGH - Urteil vom 03.04.1984
VI ZR 288/82
Normen:
RVO § 636, § 637 ;
Fundstellen:
DB 1984, 2690
MDR 1985, 42
NZA 1984, 204
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Teilnahme an einem Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen

BGH, Urteil vom 03.04.1984 - Aktenzeichen VI ZR 288/82

DRsp Nr. 1996/5573

Teilnahme an einem Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen

»Zugunsten eines Betriebsangehörigen, der den Schüler einer allgemeinbildenden Schule während der Teilnahme an einem sog. Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen verletzt, kann das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO eingreifen.«

Normenkette:

RVO § 636, § 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger, damals Schüler der 9. Hauptschulklasse, nahm im September 1980 im Rahmen des polytechnischen Unterrichts an einem dreiwöchigen Betriebspraktikum in der Kraftfahrzeugwerkstatt Auto-S. in E. teil. Sein dortiger Betreuer war der Betriebsinhaber S. sen. .

Am 22. September 1980 wollte der ebenfalls in der Werkstatt tätige Sohn des Betriebsinhabers, der Zeuge S. jun., bei einem Autohaus in St. Ersatzteile für den Betriebsbedarf abholen. Auf dieser Fahrt begleitete ihn der Kläger als Beifahrer in einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. In St. half er beim Einladen der Teile. Auf der Rückfahrt nach E. verursachte S. jun. einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Hessische Gemeinde-Unfallversicherungsverband erkannte das Schadensereignis als Schulunfall des Klägers an.