Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59 vom 02.11.2016
ZIP 2016, 95
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2276/14
ArbG Berlin, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 2857/14
Teilnahme an einem Personalgespräch während der ArbeitsunfähigkeitAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteWeisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersWeisungsrecht und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 596/15
DRsp Nr. 2016/19126
Teilnahme an einem Personalgespräch während der ArbeitsunfähigkeitAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteWeisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersWeisungsrecht und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers
Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.Orientierungssätze:1. Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gemäß § 106GewO in Bezug auf die Arbeitspflicht als Hauptleistungspflicht sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenleistungspflichten, die der Arbeitspflicht nahekommen oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind und ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dienen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.