BAG - Urteil vom 02.11.2016
10 AZR 596/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 31
AUR 2016, 525
ArbRB 2016, 321
ArbRB 2017, 35
BAGE 157, 153
BB 2017, 700
EzA-SD 2016, 4
MDR 2016, 9
MDR 2017, 284
NJW 2016, 28
NJW 2017, 906
NVwZ 2016, 6
NZA 2016, 6
NZA-RR 2017, 6
NZS 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59 vom 02.11.2016
ZIP 2016, 95
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2276/14
ArbG Berlin, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 2857/14

Teilnahme an einem Personalgespräch während der ArbeitsunfähigkeitAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteWeisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersWeisungsrecht und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 596/15

DRsp Nr. 2016/19126

Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Weisungsrecht und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann. Orientierungssätze: 1. Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gemäß § 106 GewO in Bezug auf die Arbeitspflicht als Hauptleistungspflicht sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenleistungspflichten, die der Arbeitspflicht nahekommen oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind und ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dienen.