BSG - Beschluss vom 27.10.2020
B 1 KR 45/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 253/18
SG Mainz, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 503/15

Teilnahme an Leistungen der integrierten VersorgungVerfahrensfehlerhaft unterbliebene Bestellung eines besonderen Vertreters

BSG, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 45/20 B

DRsp Nr. 2020/18046

Teilnahme an Leistungen der integrierten Versorgung Verfahrensfehlerhaft unterbliebene Bestellung eines besonderen Vertreters

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2019 - L 5 KR 253/18 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Teilnahme an Leistungen der integrierten Versorgung.