LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.2019
12 Sa 842/17
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II und V Nr. 14;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 694/16

Teilnahme eines Industrieöfen instand setzenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 842/17

DRsp Nr. 2019/4651

Teilnahme eines Industrieöfen instand setzenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Erfolgreiche Berufung der Kasse gegen Klageabweisung. Die Beklagte führt Arbeiten an Industrieöfen durch, um diese instand zu setzen bzw. instand zu halten. Die Kammer hat offen gelassen, ob § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV einschlägig ist - wohl ja - zumindest handele es sich bei den Industrieöfen um Bauwerke i.S.v. Abschnitt II. Revision wurde zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Mai 2017 - 12 Ca 694/16 - abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. November 2016 verurteilt, an den Kläger 169.174,04 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.

Ausgenommen von dieser Kostenentscheidung sind die Kosten, welche auf die Säumnis des Klägers im Termin vor dem Arbeitsgericht am 15. November 2016 zurückgehen.

Diese Kosten hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II und V Nr. 14;

Tatbestand