LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2019
10 Sa 501/18 SK
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13; VTV-Bau § 37; VTV-Bau § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.04.2017
ArbG Wiesbaden, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1074/16

Teilnahme eines Treppen und Geländer aus Metall herstellenden und montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 501/18 SK

DRsp Nr. 2019/5825

Teilnahme eines Treppen und Geländer aus Metall herstellenden und montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage, die für sich betrachtet baulichen Charakter hat (Anschluss an Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17; Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 - 1 Ca 1074/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13; VTV-Bau § 37; VTV-Bau § 42;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft.