LSG Hessen - Urteil vom 20.12.2006
L 4 KA 44/06
Normen:
BGB § 157 ; SGB X § 61 ; SGB V § 73 § 73a ;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 889/05

Teilnahme von Fachärzten am strukturierten Behandlungsprogramm koronarer Herzkrankheit in Hessen, Ausschluss der Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen vom Aufgabenbereich der hausärztlichen Versorgung

LSG Hessen, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen L 4 KA 44/06

DRsp Nr. 2007/3153

Teilnahme von Fachärzten am strukturierten Behandlungsprogramm koronarer Herzkrankheit in Hessen, Ausschluss der Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen vom Aufgabenbereich der hausärztlichen Versorgung

1. Die Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms koronarer Herzkrankheit in Hessen lässt nicht zu, dass Fachärzte als nur koordinierende Ärzte am Behandlungsprogramm teilnehmen können, obwohl sie an der fachärztlichen Versorgung im Rahmen des DMP - KHK nicht beteiligt sind. 2. Ein Ausschluss der Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen vom Aufgabenbereich der hausärztlichen Versorgung kann nur durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 157 ; SGB X § 61 ; SGB V § 73 § 73a ;