LAG Hamburg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 4/18
ArbG Hamburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 8/17
Teilunwirksamkeit eines EinigungsstellenspruchsAufgaben der Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag betriebliches EingliederungsmanagementBeteiligung des Arbeitnehmers an der Ausgestaltung des betrieblichen EingliederungsmanagementsInitiativlast des Arbeitgebers für die Einbindung weiterer Beteiligten am betrieblichen Eingliederungsmanagement
BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 36/18
DRsp Nr. 2020/3770
Teilunwirksamkeit eines EinigungsstellenspruchsAufgaben der Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag "betriebliches Eingliederungsmanagement"Beteiligung des Arbeitnehmers an der Ausgestaltung des betrieblichen EingliederungsmanagementsInitiativlast des Arbeitgebers für die Einbindung weiterer Beteiligten am betrieblichen Eingliederungsmanagement
Orientierungssätze:1. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs umfasst die Prüfung, ob einzelne Spruchregelungen unwirksam sind. Eine teilweise Spruchunwirksamkeit hat das erkennende Gericht als ein Weniger nach § 308 Abs. 1ZPO zuzuerkennen (Rn. 14).
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