BAG - Beschluss vom 19.11.2019
1 ABR 36/18
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 § 167 Nr. 1
AuR 2020, 236
BB 2020, 691
EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 18
EzA SGB IX 2018 § 167 Nr. 1
EzA-SD 2020, 12
NZA 2020, 389
NZA-RR 2020, 232
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 4/18
ArbG Hamburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 8/17

Teilunwirksamkeit eines EinigungsstellenspruchsAufgaben der Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag betriebliches EingliederungsmanagementBeteiligung des Arbeitnehmers an der Ausgestaltung des betrieblichen EingliederungsmanagementsInitiativlast des Arbeitgebers für die Einbindung weiterer Beteiligten am betrieblichen Eingliederungsmanagement

BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 36/18

DRsp Nr. 2020/3770

Teilunwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Aufgaben der Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag "betriebliches Eingliederungsmanagement" Beteiligung des Arbeitnehmers an der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements Initiativlast des Arbeitgebers für die Einbindung weiterer Beteiligten am betrieblichen Eingliederungsmanagement

Orientierungssätze: 1. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs umfasst die Prüfung, ob einzelne Spruchregelungen unwirksam sind. Eine teilweise Spruchunwirksamkeit hat das erkennende Gericht als ein Weniger nach § 308 Abs. 1 ZPO zuzuerkennen (Rn. 14).