BSG - Urteil vom 27.09.2023
B 7 AS 10/22 R
Normen:
SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGB I § 36a Abs. 1;
Fundstellen:
SGb 2023, 756
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 116/19
LSG Schleswig-Holstein, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 108/20

Teilweise Aufhebung von Leistungsbewilligungen nach dem SGB II; Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs

BSG, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 10/22 R

DRsp Nr. 2024/4046

Teilweise Aufhebung von Leistungsbewilligungen nach dem SGB II; Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs

Zu den erforderlichen Inhalten einer Rechtsbehelfsbelehrung über den Widerspruch zählt eine Belehrung über die bei seiner Einlegung zu beachtenden Formvorschriften. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs in elektronischer Form - hier nach § 36a Abs 2 SGB I. Nicht entscheidend ist insoweit, ob die Behörde gesetzlich verpflichtet ist, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen oder ob sie sich freiwillig dafür entscheidet. Das gilt jedenfalls, wenn die Behörde - wie hier - mit der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des angefochtenen Bescheids den für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Zugang im Sinne des § 36a Abs 1 SGB I zumindest konkludent eröffnet hat. Eine solche Zugangseröffnung verpflichtet zu korrespondierenden Hinweisen in der Rechtsbehelfsbelehrung unabhängig von der tatsächlichen Vorhaltung technischer Möglichkeiten zur Bearbeitung elektronisch eingelegter Widersprüche oder einer Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP).

Tenor