LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.10.2021
L 3 AS 108/20
Normen:
SGB I § 36a Abs. 1; SGB I § 36a Abs. 2 S. 2; SGB II; SGG § 65a; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 3a Abs. 2 S. 1; VwGO § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 116/19

Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach dem SGB II aufgrund von FristversäumnisKeine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 108/20

DRsp Nr. 2022/14492

Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach dem SGB II aufgrund von Fristversäumnis Keine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form

Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36a Abs. 2 SGB I führt nicht zur Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wenn die Behörde den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr noch nicht eröffnet hatte und auch nicht im Adressverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs gelistet war.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 36a Abs. 1; SGB I § 36a Abs. 2 S. 2; SGB II; SGG § 65a; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 3a Abs. 2 S. 1; VwGO § 58 Abs. 1;

Tatbestand