BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 12 KR 4/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 79/20
SG Münster, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 94/17

Teilweise Erstattung von KrankenversicherungsbeiträgenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 4/20 BH

DRsp Nr. 2020/13687

Teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2020 (L 16 KR 79/20) Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen.

Der Kläger war in der Zeit vom 2.4.2012 bis 31.10.2013 während seines juristischen Vorbereitungsdienstes am Oberlandesgericht bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die im Jahr 2016 beantragte teilweise Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung, die der Kläger mit der Anwendbarkeit des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V begründete, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20.9.2016, Widerspruchsbescheid vom 16.1.2017).