BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 236/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 63/11
ArbG Stuttgart, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9861/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 236/12

DRsp Nr. 2013/20899

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2012 - 17 Sa 63/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit der Pflicht zur Beschäftigung des Klägers ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit 1989 bei der S AG beschäftigt. Er war zuletzt Mitarbeiter im Security Operating Center (SOC). Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).