BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 426/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 122/11
ArbG Stuttgart, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9862/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 426/12

DRsp Nr. 2013/20900

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2012 - 18 Sa 122/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die Pflicht zur Beschäftigung des Klägers ab dem 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind.

Der Kläger war seit 1988 bei der S AG beschäftigt. Er war zuletzt Mitarbeiter im Werkssicherheitsdienst. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).