BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 624/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 84/11
ArbG Stuttgart, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9857/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 624/12

DRsp Nr. 2013/20901

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Mai 2012 - 4 Sa 84/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die daraus resultierende Pflicht zur Beschäftigung des Klägers ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind.

Der Kläger war seit 1980 bei der S AG beschäftigt. Er war zuletzt Gruppenleiter der Wachabteilung, die zu der Betriebs- und Objektschutzabteilung gehört. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).