BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 806/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 174/11
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9909/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 806/12

DRsp Nr. 2013/20902

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2012 - 21 Sa 174/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die Pflicht zur Beschäftigung ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind.

Der Kläger war seit 1974 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Gruppenleiter in der Wachabteilung, die zum Bereich Betriebsschutz gehört. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).