BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 818/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 120/11
ArbG Stuttgart, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9804/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 818/12

DRsp Nr. 2013/20904

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 120/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit der Pflicht zur Beschäftigung des Klägers ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit 1998 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter im Werkssicherheitsdienst (Leitstelle). Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).