BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 820/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 146/11
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9712/10

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 820/12

DRsp Nr. 2013/20905

teilweise Parallelentscheidung zu 8 AZR 207/12

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 146/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die Pflicht zur Beschäftigung des Klägers ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind.

Der Kläger war seit 1998 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter des Werkssicherheitsdienstes (Leitstelle). Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A).