1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Oktober 2016 -
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2016 -
Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in O besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
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