BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 21/17
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 154; SGB IX § 176 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 39/16
ArbG München, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 103/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 11/17 - v. 20.03.2018

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 21/17

DRsp Nr. 2018/10502

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 11/17 - v. 20.03.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Oktober 2016 - 8 TaBV 39/16 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2016 - 32 BV 103/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 154; SGB IX § 176 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in O besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.