BAG - Urteil vom 12.12.2017
3 AZR 499/16
Normen:
BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 2 Nr. 2 und Nr. 4; BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 5 Nr. 3 und Nr. 7; BV über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) v. 01.01.2003 Nr. 3 und Nr. 5-6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 45/15
ArbG Hamburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 111/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 370/16 - v. 12.12.2017

BAG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 499/16

DRsp Nr. 2018/3520

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 370/16 - v. 12.12.2017

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2016 - 2 Sa 45/15 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 2015 - 4 Ca 111/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 2 Nr. 2 und Nr. 4; BV Soziale Richtlinien v. 01.07.1986 Abschnitt 5 Nr. 3 und Nr. 7; BV über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) v. 01.01.2003 Nr. 3 und Nr. 5-6;

Tatbestand: