BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 208/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 25/11
ArbG Stuttgart, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9801/10

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 208/12

DRsp Nr. 2013/22302

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012 - 1 Sa 25/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Die Klägerin war seit dem 16. Mai 1978 bei der S AG beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt im Besucherempfang. Dieser war der Abteilung "Betriebs- und Objektschutz" zugeordnet. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.