BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 805/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 173/11
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9908/10

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 805/12

DRsp Nr. 2013/22323

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2012 - 21 Sa 173/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen und diese verpflichtet ist, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Kläger war seit dem 31. August 1995 bei der S AG, ab dem 1. Juli 2005 bei der Streithelferin beschäftigt. Er war zuletzt Betriebs- und Objektschutzleiter des Bewachungsobjekts der Beklagten - Standort der A AG (im Folgenden: A) in der L in S.