BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 235/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 62/11
ArbG Stuttgart, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9860/10

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 235/12

DRsp Nr. 2013/22806

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2012 - 17 Sa 62/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 1. November 1987 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter im Security Operating Center. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.