BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 623/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 82/11
ArbG Stuttgart, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9855/10

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 623/12

DRsp Nr. 2013/22807

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Mai 2012 - 4 Sa 82/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Die Klägerin war seit dem 22. September 1979 bei der S AG bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt als Arbeitskraft in der Parkplatzverwaltung, die der Betriebs- und Objektschutzabteilung zugeordnet wurde. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.