BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 625/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 83/11
ArbG Stuttgart, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9856/10

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 625/12

DRsp Nr. 2013/22808

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Mai 2012 - 4 Sa 83/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 1. April 1987 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Gruppenleiter der Wachabteilung, welche der Betriebs- und Objektschutzabteilung zugeordnet wurde. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.