BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 817/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 119/11
ArbG Stuttgart, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9803/10

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 817/12

DRsp Nr. 2013/22809

teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 207/12 - 23.05.2013

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 119/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 1. August 1985 bei der S AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt im Werkssicherheitsdienst. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden kurz: A). Es handelt sich um ein Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnik tätig ist.