BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 88/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; AB-BVW v. 8.07.1987 § 6 Ziff. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 70/17
ArbG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9/17

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 88/18

DRsp Nr. 2019/14084

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2017 - 6 Sa 70/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 - 3 Ca 9/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.413,73 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 144,92 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 142,21 Euro seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 2. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 2. April 2017, dem 2. Mai 2017 und dem 2. Juni 2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Von den Kosten der Revision haben die Beklagte 5/6 und der Kläger 1/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: