BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 91/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; AB-BVW v. 08.07.1987 § 6 Ziff. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 62/17
ArbG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 557/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 91/18

DRsp Nr. 2019/14085

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2017 - 6 Sa 62/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2017 - 15 Ca 557/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 5.160,89 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 281,41 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.321,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Von den Kosten der Revision haben die Beklagte 6/7 und der Kläger 1/7 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; AB-BVW v. 08.07.1987 § 6 Ziff. 1-3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.