BAG - Urteil vom 23.01.2019
7 AZR 13/17
Normen:
GRCh Art. 21 Abs. 1; GRCh Art. 52 Abs. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 8; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 438
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 14/16
ArbG Stuttgart, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 117/16

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 733/16 v. 23.01.2019

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 13/17

DRsp Nr. 2019/6583

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 733/16 v. 23.01.2019

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2016 - 17a Sa 14/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GRCh Art. 21 Abs. 1; GRCh Art. 52 Abs. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 8; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung.

Der Kläger war vom 5. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, als Montierer tätig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 stellte die Beklagte ihn erneut befristet für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 als Montierer ein. Mit mehreren Zusatzvereinbarungen vereinbarten die Parteien jeweils eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, zuletzt bis zum 31. Dezember 2015. Auf seine Anfrage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 ende und eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht beabsichtigt sei. Sie erteilte ihm unter dem Datum des 30. September 2015 ein Zwischenzeugnis.