BAG - Urteil vom 23.01.2019
7 AZR 161/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 438
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1228/14
ArbG Paderborn, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 693/14

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 733/16 v. 23.01.2019

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 161/15

DRsp Nr. 2019/8084

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 AZR 733/16 v. 23.01.2019

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Januar 2015 - 11 Sa 1228/14 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Juli 2014 - 3 Ca 693/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 21. März 2013 mit Ablauf des 15. Juli 2014 beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung.

Der Kläger stand vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Nachdem der Kläger ab dem 15. März 2010 zunächst als Leiharbeitnehmer im Unternehmen der Beklagten beschäftigt worden war, schlossen die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2012 erneut einen befristeten Arbeitsvertrag zunächst mit einer Laufzeit vom 16. Juli 2012 bis zum 15. Juli 2013. Mit Vertrag vom 21. März 2013 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis bis zum 15. Juli 2014.