BAG - Urteil vom 25.01.2018
8 AZR 338/16
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); GG Art.12 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 33
AuR 2018, 152
BB 2018, 756
DZWIR 2018, 250
EzA-SD 2018, 12
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4 vom 25.01.2018
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 108/16
ArbG Berlin, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8638/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 338/16

DRsp Nr. 2018/1785

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2016 - 15 Sa 108/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); GG Art.12 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31. März 2011 hinaus zwischen ihnen fortbesteht, und in diesem Zusammenhang darüber, ob das Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 infolge eines Betriebsübergangs auf die I W GmbH + Co. KG, die später unter F H-K GmbH + Co. KG firmierte (im Folgenden F), übergegangen ist.

Der Beklagte war seit 1980 bei der Klägerin in deren Betrieb in B, in dem zuletzt Fassaden- und Balkonprofile produziert wurden, als Elektriker beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Klägerin in N und O. Der Beklagte war Vorsitzender des B Betriebsrats und Mitglied des Gesamtbetriebsrats.

Im Sommer 2010 beschloss der Beirat der Klägerin auszugsweise Folgendes:

"Die W GmbH + Co. KG soll in Zukunft nur noch die Immobilien halten und verwalten sowie das Anlagevermögen, die Lizenzrechte sowie die sonstigen Vermögensgegenstände der Gesellschaft.