LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2016
15 Sa 108/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1716
DStR 2016, 2236
EzA-SD 2016, 14
ZIP 2016, 2387
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8638/15

Unbegründete negative Feststellungsklage der Arbeitgeberin zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei Übernahme der Lohnfertigung durch Generalbevollmächtigte im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 108/16

DRsp Nr. 2016/12545

Unbegründete negative Feststellungsklage der Arbeitgeberin zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei Übernahme der Lohnfertigung durch Generalbevollmächtigte im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages

1. Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn es zu einem Wechsel in der Person des Inhabers kommt. Daran fehlt es im Rahmen eines so genannten echten Betriebsführungsvertrages, wenn der vermeintliche Betriebsübernehmer nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auftritt. 2. An einem Betriebsübergang fehlt es auch, wenn der bisherige Betriebsinhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Betrieb nicht einstellt, weil er gegenüber dem vermeintlichen Betriebsübernehmer einseitig Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen darf. 3. Die Regelungen zum Betriebsübergang sind nicht dazu da, den Arbeitnehmern einen neuen, möglichst "armen" Vertragspartner zuzuweisen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. November 2015 - 39 Ca 8638/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: